Durch das sogenannte Jedermannsrecht, genießt u. a. in Norwegen jeder das Recht auf Zu- und Durchgang von unkultivierten Ländflächen in der Natur. Dieses ursprünglich traditionelle Recht wurde 1957 in die Gesetzgebung aufgenommen. Es basiert auf der Achtung vor der Natur, und von allen Besuchern wird erwartet, dass sie auf Bauern und Landbesitzer sowie andere Nutzer und die Umwelt Rücksicht nehmen.
Bewegen in der Natur
Besuchern und Wanderern gibt das Jedermannsrecht die Möglichkeit, das Land zu Fuß, auf Skiern oder per Fahrrad zu durchqueren. Motorisierte Fahrzeuge dürfen dagegen nicht verwendet werden. Es ist jedoch erlaubt am Straßenrand zu parken, wenn dadurch weder der Verkehr behindert noch Schäden angerichtet werden.
Grundsätzlich gilt, es darf kein Schaden an der Natur sowie Höfen oder Gärten angerichtet werden. Im Sommer müssen Felder unter Nutzung von Wegen durchquert werden. Kultiviertes Land darf ohne Genehmigung des Besitzers nur im Winter betreten werden, wenn der Boden gefroren oder schneebedeckt ist. Werden Tore, Gatter und ähnliche Schließvorrichtungen geöffnet, so müssen diese unmittelbar nach dem Passieren wieder geschlossen werden, damit z. B. kein Vieh entlaufen kann. Der Bereich um ein Wohnhaus, die sogenannte Hausfriedenszone, darf nicht durchquert werden. Ob das Privatgrundstück umzäunt ist oder nicht, spielt hierbei keine Rolle.
Übernachten
Auf unkultiviertem Land erlaubt das Jedermannsrecht jedem das Zelten für ein bis zwei Nächte. Beim Zelten ist zu bewohnten Häusern und Hütten so viel Abstand zu halten, dass deren Bewohner nicht gestört werden, mindestens jedoch 150 Meter. In dünn besiedelten Gebieten gestattet das Jedermannsrecht das Zelten an einer Stelle sogar für mehrere Nächte. Es dürfen für die Übernachtung keine zusätzlichen Aufbauten getätigt werden. Auch darf man den Boden nur soweit aufgraben, dass sein Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert wird.
Sammeln und Pflücken
Wild wachsende Beeren, Pilze, Blumen, herabgefallene Zweige und ähnliches dürfen für den persönlichen Bedarf gepflückt bzw. gesammelt werden insoweit man sich auf nicht umzäuntem Land befindet. Wildwachsende Nüsse und Moltebeeren dürfen nur zum sofortigen Verzehr gepflückt werden. Verschiedene seltene Pflanzen sind unter Naturschutz gestellt und dürfen nicht gepflückt werden. Das Mitnehmen von lebenden Bäumen und von Sträuchern, das Abbrechen von Zweigen, Ästen, Reisig, Baumrinde, von Harz und von Saft lebender Bäume ist verboten.
Angeln & Fischen
In Norwegen darf im Salzwasser, also im offenen Meer und in den Fjorden, ohne Genehmigung geangelt werden. Angeln im Süßwasser sowie jegliche andere Art des Fischens ist nur mit einem Angelschein zulässig. Angelscheine gelten nur in bestimmten Regionen und sind dort bei Touristeninformationen, Campingplätzen, Sportgeschäften und Kiosken erhältlich. Personen ohne festen Wohnsitz in Norwegen dürfen selbst gefangenen Fisch nicht verkaufen. Seit dem 1. Juni 2006 ist es überdies nicht mehr gestattet, mehr als 15 kg selbst gefangenen Fisch oder Fischprodukte pro Person aus Norwegen auszuführen. Ausgenommen sind Süßwasserfische sowie Lachs, Forelle und Saibling, soweit sie mit Genehmigung gefangen wurden. Ausgenommen sind ebenfalls Fisch und Fischprodukte, die nicht selbst gefangen, sondern nachweislich bei einem registrierten Gewerbebetrieb gekauft worden sind.
Feuer
Prinzipiell ist es zulässig, auf unkultiviertem Land ein Lagerfeuer anzuzünden, solange man dabei größtmögliche Vorsicht walten lässt. Im Zeitraum 15. April bis 15. September ist das Entfachen von offenem Feuer in der Nähe von Wald generell verboten. Falls die Gefahr besteht, dass Vegetation in Brand geraten könnte, darf kein Feuer gemacht werden. Auch auf Felsen darf kein Feuer gemacht werden, da diese bersten könnten. Besondere Vorsicht ist auch auf Moos, Torf und ähnlichen Untergründen geboten, da hier ein Feuer unter Umständen unbemerkt weiterschwelen kann. Idealerweise benutzt man eine hierfür eingerichtete Feuerstelle. Auch sollte man stets darauf achten, dass im Notfall genügend Löschwasser zur Verfügung steht. Bevor eine Feuerstelle verlassen wird, muss unbedingt sichergestellt werden, dass das Feuer vollständig gelöscht ist.
Bei Brandgefahr durch Trockenheit können die örtlichen Behörden das Feuermachen verbieten. Ein solches Verbot gilt dann auch für speziell eingerichtete Feuerstellen! In Nationalparks und Naturschutzgebieten kann das Feuermachen weiter eingeschränkt oder auch gänzlich verboten sein. Ob Feuermachen an einer bestimmten Stelle gerade erlaubt ist oder nicht, ist im Einzelfall bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung, Polizeistation oder Touristinformation zu erfragen.
Als Brennmaterial darf auf dem Boden liegendes Totholz, Reisig etc. verwendet werden. Es dürfen jedoch keine Äste, Zweige oder Rinde von lebenden Bäumen abgesägt oder abgebrochen werden.
Müll
Abbfälle jeglicher Art dürfen nicht in der Natur liegengelassen oder vergraben werden. Müllsäcke dürfen zudem nicht neben bereits vollen Abfalleimern stehen gelassen werden.